Brauerei Spezial

Ammoniakunfall und die Folgen

16.02.2011
Brauerei

Foto: Andrey Lavrenov, fotolia.com

Die Gefahr durch austretendes Ammoniakgas ist hinlänglich bekannt und die dadurch bedingte Gesundheitsgefährdung ist nicht zu vernachlässigen. In der Regel werden wir jedoch durch den unangenehmen Geruch rechtzeitig gewarnt, da er schon bei niedrigen Konzentrationen wahrnehmbar ist. Glückerlicherweise sind so Vergiftungsfälle mit Ammoniak eher die Ausnahme.

In den Medien erfahren wir in diesen Monaten wieder regelmäßig über Unfälle in Folge von Ammoniakaustritten bei Eissportstätten. Auch bei einigen Brauereien kam es im vergangenen Jahr leider wieder zu ähnlichen Unfällen, wobei wir die Abwicklung der Nachwehen hierzu eingehend begleitet haben.

Durch das beherzte Eingreifen von örtlichen Feuerwehren konnte in den betreffenden Fällen das Gas durch Wassernebel über spezielle Strahlrohre weitgehend neutralisiert werden. Der Prozess ist jedoch andauernd und je nach Intensität des Austritts sehr langwierig. Folglich wenden die Rettungskräfte eine Vielzahl von Personal und Stunden auf, um mittels geeigneten Atemschutzgeräten der latenten Gefahr Herr zu werden. Neben den ehrenamtlichen Einsatzkräften der ansässigen Feuerwehren, wird oftmals auch zusätzliche Hilfestellung von hauptamtlichen Berufs- oder Werksfeuerwehren und vom Technischen Hilfswerk angefordert.

Nach dem beschriebenen „Ablöschen“ des Ammoniakgases fallen u. a. weitere Arbeiten im Bereich der Entsorgung von Rest-Ammoniak in den schadhaften Behältnissen und Leitungen an. Hier empfehlen sich Spezialfirmen, welche erfahrungsgemäß kurzfristig zur Verfügung stehen. So kann der von den Behörden geforderte Nachweis der regelgerechten Entsorgung des noch verbliebenen Ammoniaks zügig erbracht werden.

Alles in allem summieren sich die Kosten für einen derartigen Zwischenfall auf mehrere zehntausend Euro. Die betreffenden Gemeinden als Träger der örtlichen Feuerwehren erstellen Gebührenbescheide, welche nach den einschlägigen Feuerwehrgesetzen über den Passus der technischen Hilfeleistung gerechtfertigt werden. Als sonderbar empfinden wir wiederholt die Begründung dafür, dass „keine unmittelbare Rettung von Mensch und Tier“ vorgelegen habe und somit die Kosten vom Verursacher zu tragen sind.

Der Versicherungsschutz für die vorstehend genannten Kosten ist über eine aktuell gefasste Umwelthaftpflicht-Versicherung sicherzustellen. Dies ist auch dann zu gewährleisten, wenn noch kein tatsächlicher „Drittschaden“ im Sinne einer Haftung des Betreibers der Ammoniakanlage eingetreten war. Wir sprechen hier von „vorgezogenen Rettungskosten“ welche anfallen, um einen Folgeschaden durch diese Maßnahmen zu verhindern. Ergänzt wird dieser Versicherungsschutz über die sog. Umweltschaden-Versicherung, welche parallel bei einer verschuldensunabhängigen Haftung nach dem Umweltschadengesetz zur Verfügung steht.

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