Einträge von Birgit Holzinger

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Einbruchdiebstahl – Stehlgutliste ist wichtig!

Immer wieder gibt es Fälle, wo die Regulierung eines Einbruchdiebstahlschadens daran scheitert, dass der Versicherungsnehmer gegen seine Obliegenheit verstößt, dem Versicherer unverzüglich eine Stehlgutliste einzureichen. Gemäß § 121 Abs. 2 BGB bedeutet unverzüglich ohne schuldhaftes Zögern.

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Steinschlag an der Windschutzscheibe

Kleine Macken an der Windschutzscheibe müssen sich nicht zum großen Problem auswachsen. Oft lassen sie sich reparieren, ohne dass ein Austausch der Scheibe nötig ist. Für unsere Kunden und Interessenten kooperieren wir mit der Firma Carglass. Carglass gehört zu den bundesweit führenden Autoglas-Spezialisten für Reparatur und Neueinbau von Fahrzeugglas und bietet Ihnen in rund 250 Service-Centern eine kostenlose Reparatur der Windschutzscheibe an – Kaskoversicherung vorausgesetzt. Dabei sparen Sie Ihre vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung von in der Regel EUR 150,00.

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Hausbau und Versicherungen

Für viele Menschen ist der Bau der eigenen vier Wände die größte Investition im Leben. Grund genug, sich vor bösen Überraschungen rechtzeitig zu schützen. Der Bund der Versicherten (BdV) sagt, welche Versicherungspolicen wirklich notwendig sind.

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Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch Bauleiter

Ein Architekt, der mit der örtlichen Bauüberwachung beauftragt ist, kann unmittelbar selbst verkehrssicherungspflichtig sein. Das gilt jedenfalls dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der ausführende Auftragnehmer diesbezüglich nicht ausreichend sachkundig oder zuverlässig ist, wenn er Gefahrenquellen erkannt hat oder wenn er diese bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen können.

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Vorsicht beim Öffnen der Autotür

Öffnet der Fahrer eines am Fahrbahnrand geparkten Fahrzeuges unachtsam die Tür und kollidiert er mit dem fließenden Verkehr, ist sein Verschulden so erheblich, dass die Betriebsgefahr des Fahrzeuges im fließenden Verkehr dahinter zurücktritt. Dies ist einer Entscheidung des Landgerichts Stuttgart aus April 2015 zu entnehmen (LG Stuttgart, 22.05.2015 – 13 S 172/14).

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Frostschaden: Leistungskürzung auf Null bei schwerem Verschulden

Ein Versicherungsnehmer, der ein ungenutzt leer stehendes Objekt nicht heizt, keine regelmäßigen Kontrollen durchführt und auch die wasserführenden Anlagen nicht absperrt, hat den Versicherungsfall grob fahrlässig im Sinne des § 81 Abs. 2 VVG herbeigeführt und zudem grob fahrlässig gegen vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften (Absperren der wasserführenden Leitungen in ungenutzt leer stehenden Gebäuden/ordnungsgemäße Frostvorsorge) verstoßen.