Falsch betankt – Teilkasko leistet bei Brand

05.10.2012
Falsch betankt - Teilkasko leistet bei Brand

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Die Teilkaskoversicherung muss grundsätzlich auch eintreten, wenn ein Fahrzeug in Brand geraten ist, weil der Fahrer es vorher mit einer falschen Kraftstoffsorte betankt hat. Denn der Deckungsausschluss für Betriebsschäden in den allgemeinen Bedingungen gilt nur für Unfallschäden in der Vollkaskoversicherung.

Der Mitarbeiter eines Betriebes hatte seinen Lieferwagen an einer Raststätte versehentlich nicht mit Diesel-, sondern mit Ottokraftstoff betankt. Anschließend stellte er fest, dass der Motor unrund lief. Nachdem er das Fahrzeug gestoppt hatte, schlugen Flammen aus dem Kühlergrill. Ursache für den Brand war eine Überhitzung des Katalysators.

Für den eingetretenen Totalschaden in Höhe von rd. EUR 15.000 verlangte der Firmeninhaber Ersatz aus seiner Teilkaskoversicherung. Der Versicherer verweigerte zunächst die Zahlung mit der Begründung, der Brandschaden sei auf einen sogenannten Betriebsschaden durch Falschbetankung zurückzuführen und deshalb nach den gültigen Statuten ausgeschlossen.

Es ist zwar richtig, dass die Versorgung eines Kfz mit Kraftstoff zu den Bedienvorgängen gehört und dass die Wahl des falschen Kraftstoffs ein Bedienungsfehler ist. Das bedeutet allerdings nicht, dass deswegen auch der Versicherungsschutz für einen Schadentatbestand entfällt, der in der Fahrzeugteilversicherung ausdrücklich als versichert gilt. Denn in den Versicherungsbedingungen heißt es ausdrücklich, dass Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden keine von der „Vollversicherung“ erfassten Unfallschäden sind. Eine Bezugnahme auf in der Teilkaskoversicherung gedeckte Schäden des Fahrzeugs durch Brand enthält diese Regelung nicht. Unfall und Brand stehen somit als versicherte Tatbestände selbständig nebeneinander.

Im Übrigen ergab die weitere Diskussion mit dem Versicherer in diesem Schadenfall, inwieweit die versehentliche Wahl der falschen Kraftstoffsorte als grob fahrlässig zu werten sei und somit eine neuerliche Leistungsverweigerung im Raum stünde. In diesem Zusammenhang wollen wir hervorheben, dass wir in den von uns geführten Rahmenverträgen zu KFZ-Versicherungen auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit verzichten und dadurch unserem Kunden im Schadenfall einen echten Mehrwert darstellen konnten.

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