Gemeinde und Verkehrssicherungspflicht

03.07.2012
Gemeinde und Verkehrssicherungspflicht

Foto: Bergringfoto, fotolia.com

Ein Autofahrer verlangte Schadenersatz von der Stadt, weil sein parkendes Auto von einem herunterfallenden Ast beschädigt worden war. Ein Oberlandesgericht lehnte einen Schadenersatzanspruch des geschädigten Fahrzeugeigentümers ab. Der Pkw des Klägers war am Rande einer schmalen unbefestigten Straße geparkt worden. Etwa fünf Meter von dem Abstellplatz entfernt stand auf einem verwilderten Grünstreifen ein städtischer Baum. Von diesem brach unerwartet ein Ast ab, der das Fahrzeug des Klägers beschädigte.

Der Kläger verlangte Schadenersatz mit dem Argument, dass die Stadt für den verkehrssicheren Zustand der Straße und ihrer Randbereiche verantwortlich sei. Sie sei außerdem Eigentümerin des angrenzenden Grundstücks, auf welchem der Baum stand. Die Gemeinde habe den Baum nicht ordnungsgemäß kontrolliert.

Dazu meinte das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG Brandenburg, 28.06.2011 – 2 U 16/10), dass eine Gemeinde zwar nicht nur für den Zustand von Straßen, sondern auch für die Beseitigung von Gefahren, die von den zum Straßenkörper gehörenden Straßenbäumen ausgehen, zuständig sei. Im konkreten Fall war der Baum jedoch nicht der Straße zuzurechnen. Denn er bildete den Teil eines breiten Grüngürtels, der sich abseits der wenig befahrenen Straße befand.

Zwar gehörte auch dieser Grüngürtel der beklagten Stadt. Diese hatte das Grundstück jedoch vermietet und dem Mieter im Mietvertrag die Verpflichtung übertragen, es zu sichern. Demzufolge war die Gemeinde lediglich dazu angehalten zu kontrollieren, ob der Mieter seinen Verpflichtungen nachkam. Diese Kontrollpflicht hatte sie nachweislich erfüllt. Anzeichen dafür, dass der Mieter seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hatte, waren nicht ersichtlich.

Besitzen Geschädigte eine Vollkaskoversicherung für ihr Fahrzeug, hat diese (unter Berücksichtigung einer vereinbarten Selbstbeteiligung) für den Schaden aufzukommen.

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