Kein Versicherungsschutz durch verspätete Schadenmeldung

04.04.2012
Kein Versicherungsschutz durch verspätete Schadenmeldung

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Am Beispiel der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung (AKB) Abschnitt E ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung des Versicherers führen kann, innerhalb einer Woche anzuzeigen.

Ermittelt die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde im Zusammenhang mit dem Schadenereignis, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dies und den Fortgang des Verfahrens (z.B. Strafbefehl, Bußgeldbescheid) dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, auch wenn das Schadenereignis selbst bereits angezeigt wurde.

Bei Entwendung des Fahrzeugs oder mitversicherter Teile ist zusätzlich die Anzeige in Schriftform zwingend erforderlich.

So hat z. B. das Amtsgericht Coburg mit Urteil vom 18.06.2009 (Az. 15 C 378/09) die Klage eines KFZ-Halters abgewiesen, dessen Fahrzeug gestohlen wurde, der dies jedoch erst einige Monate nach dem Diebstahl dem Versicherer schriftlich anzeigte.

Weiter führte das Gericht aus, dass die verspätete Meldung grob fahrlässig war, weil der Versicherer dadurch keine Nachforschungen und Ermittlungen zum Verbleib des Fahrzeuges anstellen konnte.

Diese Obliegenheit (Mitwirkungspflicht in einem Schuldverhältnis) trifft jedoch nicht nur auf die Kraftfahrzeugversicherung, sondern auch auf alle anderen Versicherungssparten zu und zieht immer eine völlige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach sich.

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