Nicht immer Nutzungsausfall für Motorräder

16.01.2013
Nicht immer Nutzungsausfall für Motorräder

Foto: Marc Xavier, fotolia.com

Die Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs ist grundsätzlich ein vermögenswertes Gut, sodass eine vorübergehende Entziehung des Fahrzeuges einen Vermögensschaden darstellen kann. Ein darauf gestützter Schadenersatzanspruch kommt auch in Betracht, wenn ein Motorrad bei einem Unfall beschädigt worden ist.

Voraussetzung ist aber, dass der Geschädigte das Fahrzeug für seine alltägliche Lebensführung wirklich benötigt hätte.

Das Wohlgefühl, welches das Motorradfahren dem Besitzer vermittelt, begründet demzufolge allein keinen Anspruch auf Nutzungsausfall, wenn der Geschädigte auch über einen Pkw verfügt, den er anstelle des Motorrades einsetzen kann.

Auch kann die Nutzung eines Motorrads bei der Parkplatzsuche und bei zähem oder stockendem Verkehr von Vorteil sein. Abgesehen davon, dass solchen gelegentlichen Vorteilen auch erhebliche Nachteile – u.a. bei schlechter Witterung – gegenüberstehen, stellen alle diese Umstände nach Auffassung des BGH (Beschluss vom 11.09.2012 – VI ZR 92/12) aber keinen messbaren Vermögensvorteil dar.

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