Schaden am privaten Mitarbeiter-KFZ
04.07.2011
Ein Angestellter eines Unternehmens setzte hin und wieder seinen privaten PKW ein, um Dienstfahrten für den Arbeitgeber auszuführen. Die Fahrten wurden als Arbeitszeit vergütet. Auf einer dieser Fahrten verursachte der Arbeitnehmer einen Auffahrunfall. Eine Kaskoversicherung für sein Fahrzeug bestand nicht. Er verklagte seinen Arbeitgeber auf Erstattung des am Fahrzeug erlittenen Unfallschadens.
Hierzu führte das Bundesarbeitsgericht (BAG) aus, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung des § 670 BGB an dessen Fahrzeug entstandene Unfallschäden ersetzen muss, wenn das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich eingesetzt worden ist (BAG, 28.10.2010 – 8 AZR 647/09). Dies gelte nicht, wenn der Arbeitnehmer zur Abdeckung des Unfallschadenrisikos eine besondere Vergütung erhält, was hier nicht der Fall war.
Eine Erstattungspflicht entfällt allerdings, wenn der Arbeitnehmer den Unfall grob fahrlässig verursacht hat. Bei mittlerer Fahrlässigkeit ist der Schaden in der Regel anteilig unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten zu übernehmen.
Ein Arbeitnehmer, der einen Anspruch auf volle Erstattung des erlittenen Unfallschadens geltend macht, hat darzulegen und zu beweisen, dass er den Unfall allenfalls leicht fahrlässig verursacht hat. Im vorliegenden Fall konnte der Kläger einen solchen Nachweis nicht vorbringen und bekam nicht die gesamten Kosten von seinem Arbeitgeber ersetzt.
Anzumerken bleibt, dass Arbeitgeber für Schäden an dienstlich eingesetzten Privatfahrzeugen ihrer Mitarbeiter eine Dienstreisekaskoversicherung abschließen können.