Vorsicht beim Öffnen der Autotür

19.10.2015
Autotür © Fotolia

Foto: Christian Müller, fotolia.com

Öffnet der Fahrer eines am Fahrbahnrand geparkten Fahrzeuges unachtsam die Tür und kollidiert er mit dem fließenden Verkehr, ist sein Verschulden so erheblich, dass die Betriebsgefahr des Fahrzeuges im fließenden Verkehr dahinter zurücktritt. Dies ist einer Entscheidung des Landgerichts Stuttgart aus April 2015 zu entnehmen. (LG Stuttgart, 22.05.2015 – 13 S 172/14)

Der Fall
Die Eigentümerin eines am rechten Fahrbahnrand geparkten Fahrzeuges öffnete plötzlich, ohne auf den fließenden Verkehr zu achten, ihre Fahrzeugtür und kollidierte mit einem sich im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeug. Ausgehend von einer Mithaftung des fahrenden Fahrzeuges reichte sie Klage ein.

Die Entscheidung

Erstinstanzlich wurde festgestellt, dass die Klägerin durch das unachtsame Öffnen der Autotür das überwiegende Verschulden an der Unfallverursachung trifft und der beklagten Fahrerin des Fahrzeuges kein Schuldvorwurf (nicht zu schnell und vorgeschriebenen Sicherheitsabstand eingehalten) gemacht werden kann. Gleichwohl sprach es der Beklagten eine Mithaftung von 20 % aus der Betriebsgefahr des Fahrzeuges zu.

Dagegen wendet sich die Berufung der Beklagten.

Das Landgericht Stuttgart änderte das vorinstanzliche Urteil und wies die einstige Klage auf Mithaftung ab. Zutreffender Weise habe die Vorinstanz zwar das überwiegende Verschulden auf Seiten der Klägerin und jetzigen Berufungsbeklagten gesehen und ein eigenes Verschulden der Fahrerin verneint. Für das Berufungsgericht kam es für das Zurücktreten der Betriebsgefahr hingegen nicht darauf an, ob die Fahrerin den Unabwendbarkeitsbeweis hat führen können oder nicht.

Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und des Bundesgerichtshofs (BGH, 27.05.2014 – VI ZR 279/13) hänge bei einer Schadenverursachung durch Kraftfahrzeuge der Umfang der jeweiligen Ersatzpflicht von der Schwere der jeweiligen Verursachungsbeiträge ab. Überwiege das Verschulden eines Verkehrsteilnehmers erheblich, so trete die Betriebsgefahr regelmäßig dahinter zurück.

Den Verstoß, die Fahrertür entgegen § 14 StVO in den Verkehrsraum zu öffnen, wertete das Landgericht Stuttgart als so erheblich, dass er die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeuges zurück treten lasse. Der sich regelgerecht verhaltende fließende Verkehr müsse nicht damit rechnen, dass plötzlich eine Tür in seine Fahrbahn hinein geöffnet werde.

Fazit
Das Urteil schützt konsequent den Vorrang des fließenden Verkehrs.

Die sog. „Türöffner“-Fälle sind vielschichtig. Problematisch sind die Fälle in denen das regelgerechte Verhalten des fließenden Verkehrs gerade in Frage steht. Wurde der Mindestabstand von 0,5 m tatsächlich eingehalten? Stand die Tür bereits geraume Zeit offen und war der fließende Verkehr unachtsam?

Sind Zeugen nicht vorhanden, kann oft die Stellung der Fahrzeuge in ihrer Endlage und eine Analyse der Beschädigungsbilder Aufschluss über den Hergang geben. Zumindest besteht die Möglichkeit der Klärung, wie weit eine Tür zum Kollisionszeitpunkt bereits geöffnet war – was wiederum die eine oder andere Version untermauern könnte. So sollten bereits am Unfallort Fotos der Fahrzeuge gefertigt und dem Versicherer zur Verfügung gestellt werden.

Mehr Branchen-Infos