Einbruchdiebstahl – Stehlgutliste ist wichtig!
04.04.2016
Immer wieder gibt es Fälle, wo die Regulierung eines Einbruchdiebstahlschadens daran scheitert, dass der Versicherungsnehmer gegen seine Obliegenheit verstößt, dem Versicherer unverzüglich eine Stehlgutliste einzureichen. Gemäß § 121 Abs. 2 BGB bedeutet unverzüglich ohne schuldhaftes Zögern.
Zweck dieser Obliegenheit ist es, der Polizei eine erfolgversprechende gezielte Fahndung nach den entwendeten Gegenständen zu ermöglichen, um den vom Versicherer ggf. auszugleichenden Schaden zu vermindern. Dabei ist es unerheblich, ob im Einzelfall ein Fahndungserfolg zu erwarten ist.
Falls der Geschädigte nicht kurzfristig eine Stehlgutliste vorlegt, verstößt er so gegen seine Schadenminderungspflicht gemäß dem Versicherungsvertragsgesetz. Auch bestätigen aktuelle Urteile die Leistungsfreiheit der Versicherer, wenn zwischen Feststellung des Einbruchdiebstahls und Einreichung der Stehlgutliste ein größerer Zeitraum liegt.