Frostschaden: Leistungskürzung auf Null bei schwerem Verschulden

19.10.2015
Frostschaden Foto: Magdal3na, fotolia.com

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Ein Versicherungsnehmer, der ein ungenutzt leer stehendes Objekt nicht heizt, keine regelmäßigen Kontrollen durchführt und auch die wasserführenden Anlagen nicht absperrt, hat den Versicherungsfall grob fahrlässig im Sinne des § 81 Abs. 2 VVG herbeigeführt und zudem grob fahrlässig gegen vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften (Absperren der wasserführenden Leitungen in ungenutzt leer stehenden Gebäuden/ordnungsgemäße Frostvorsorge) verstoßen. Nach Auffassung des Landgerichts Aachen (LG Aachen, 14.03.2014 – 9 O 48/12) rechtfertigt dies eine vollständige Leistungskürzung durch den Gebäudeversicherer.

Der Fall
Der Zwangsverwalter eines Grundstücks hatte für das dort befindliche Gebäude eine Immobilienversicherung abgeschlossen. Damals stand das Gebäude bis zur Übernahme durch den Kläger leer. Der Zwangsverwalter gab eine Wintersicherung in Auftrag. Diese wurde jedoch nur teilweise durchgeführt. Die Wasserleitungen und Rohre wurden nicht komplett entleert. Nachdem die Klägerin das Objekt übernommen hatte, stellte sie fest, dass an den im Gebäude vorhandenen Wasserleitungen und Rohren Frostschäden entstanden waren.

Im Ergebnis führte die Würdigung aller Umstände durch den Versicherer dazu, dass dieser eine Leistungskürzung in Höhe von 100 % vornahm.

Die Entscheidung
Bei der Bemessung einer Leistungskürzung in der Sachversicherung ist danach zu fragen, wie nahe die angenommene grobe Fahrlässigkeit beim bedingten Vorsatz oder aber bei einfacher Fahrlässigkeit gelegen hat. Bemessungskriterien sind die objektive Bedeutung der Obliegenheit für die Vermeidung des Risikos, das Gewicht, die Dauer und die Offenkundigkeit des Verstoßes gegen die Pflicht sowie die Vorhersehbarkeit seiner Folgen.

Die Entscheidung des Versicherers für eine komplette Leistungskürzung hatte vor diesem Hintergrund beim LG Aachen Bestand. Denn – so das Gericht – das ordnungsgemäße Beheizen von Räumen mit wasserführenden Leitungen oder die vollständige Entleerung der Leitungen ist die einzige Möglichkeit, um Frostschäden zu verhindern. Das ist für jeden Versicherungsnehmer evident. Wird dieses Verhaltensgebot verletzt, drohen offenkundig erhebliche Schäden. Ein weiteres, vollständiges Entleeren der Leitungen wäre hier auch ohne weiteres möglich gewesen.

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