Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch Bauleiter

19.10.2015
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Ein Architekt, der mit der örtlichen Bauüberwachung beauftragt ist, kann unmittelbar selbst verkehrssicherungspflichtig sein. Das gilt jedenfalls dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der ausführende Auftragnehmer diesbezüglich nicht ausreichend sachkundig oder zuverlässig ist, wenn er Gefahrenquellen erkannt hat oder wenn er diese bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen können. Das hat der Bundesgerichtshof mit einem auch für die Architektenhaftpflichtversicherung wichtigen und kürzlich veröffentlichten Urteil (BGH, 18.11.2014 – VI ZR 47/13) entschieden.

Der Fall
Der Auftraggeber wollte eine Halle auf seinem Betriebshof errichten lassen. Dazu beauftragte er einen Architekten u.a. mit der Objektüberwachung. Im Zuge der Ausführung des Bauvorhabens führte der beauftragte Handwerker auf der oberen der beiden Ebenen der Halle Elektroarbeiten durch. An den Rändern der Ebene befanden sich ungesicherte Absturzkanten. Der Handwerker stürzte auf den Betonfußboden der unteren Ebene und verletzte sich schwer.

Die gesetzliche Unfallversicherung nahm den Architekten wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Höhe der ihrem Versicherten erbrachten Leistungen in Regress.

Die Entscheidung
Der BGH bestätigte die Haftung des Architekten wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Den überwachenden Architekten treffe die Pflicht, Dritte, die sich berechtigterweise auf der Baustelle aufhalten, vor Schäden bei der Errichtung des Bauwerkes zu bewahren.

Zwar ist die Verkehrssicherungspflicht primär dem Bauunternehmer zugewiesen. Der Architekt wird jedoch unmittelbar selbst verkehrssicherungspflichtig, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Bauunternehmer nicht ausreichend sachkundig oder zuverlässig ist, wenn er Gefahrenquellen erkannt hat oder wenn er diese bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können. Dann ist der Architekt verpflichtet, alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zwecks Verhinderung von Schädigungen Dritter zu treffen.

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