Haftpflichtschaden: Richtig versichert und doch keine Leistung

13.07.2010
Haftpflichtschaden

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Ein jeder Handwerker ist im täglichen Arbeits- und Tätigkeitsfeld schwierigen Aufgaben ausgesetzt. Auch bei großer Sorgfalt kann es hierbei jedoch zu Schadenfällen kommen, bei denen Dritte geschädigt werden. Um in eventuellen Schadenfällen abgesichert zu sein und in keine finanzielle Notsituation zu geraten, schließt der Unternehmer eine umfangreiche Betriebshaftpflichtversicherung ab. Diese deckt Schadenersatzansprüche gegen den Unternehmer ab. Was jedoch, wenn ein versicherter Schaden nicht entschädigt wird?

Oftmals liegt es an der fehlerhaft aufgenommenen Schadenanzeige.

Nehmen wir folgendes Beispiel: Ein Zimmereibetrieb bekommt den Auftrag zur Sanierung eines Dachstuhls. Auf Grund eines nahenden Unwetters, können die Arbeiten nicht fertiggestellt werden, so dass zum Schutz eine Planen-Abdeckung vorgenommen werden muss. Am nächsten Tag stellt der Bauherr fest, dass in die Räumlichkeiten unter dem Dachstuhl Wasser eingetreten ist und einen erheblichen Schaden an der Altbausubstanz verursacht hat. In diesem Fall ist zu klären, ob das starke Unwetter Ursache des Wassereintritts ist. Oftmals ist jedoch Ursache des Einregnens die Bildung von „Wassersäcken“ und eine fehlerhafte und nicht ausreichend unterstütze Abdichtung des Dachstuhls durch den Holzbaubetrieb. Sollte ein Zimmerer in einem solchen Falle bei Aufnahme der Schadenschilderung ein mögliches (Mit-)Verschulden nicht eingestehen, so wird sich der eigene Haftpflichtversicherer gegenüber dem Bauherrn abwehrend verhalten. Nur eine verschuldensabhängige Haftung führt zu einer Zahlung des Versicherers gegenüber der Bauherrrnschaft.

Ist eine Leistung des Versicherers dann vorgesehen, ist der sogenannte „neu für alt“ Abzug zu berücksichtigen. Hierbei wird für die entschädigte neue oder reparierte Sache ein Abzug auf Grund Wertsteigerung vorgenommen. Dieser kann in Abzug gebracht werden, sofern durch die neue Sache oder Reparatur ein messbarer Vermögensvorteil entsteht.

Fazit: Bereits die Schadenschilderung kann entscheidend sein, ob und in welcher Höhe der Versicherer eine Entschädigung vorsieht oder nicht.

Gerne stehen wir unseren Kunden unterstützend zur Seite.

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