Mehr Geld vom Versicherer

02.05.2013
Mehr Geld vom Versicherer

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Die in der Zeit von Mitte 2001 bis Ende 2007 verwendeten Klauseln in den Versicherungsbedingungen der Lebens- und Rentenversicherungen zu Beitragsfreistellung, Kündigung, Stornoabzug und zur Verrechnung der Abschlusskosten wurden im Zuge einer Verschärfung der Rechtsprechung für unwirksam erklärt. Die hierzu ergangenen Urteile des OLG Stuttgart vom 18.08.2011 und des BGH aus 2012 betreffen auch im Jahr 2008 abgeschlossene Verträge, hier insbesondere bezüglich der Stornoabzugsklausel. Betroffen sind alle Privatverträge aber auch Direktversicherungen und Pensionskassen (inkl. Versorgungswerke).

Für Verträge im Bestand der Versicherer (zeitliche Betroffenheit 2001 bis 2008), die vorzeitig beitragsfrei gestellt wurden, sollten die Versicherten ihren Versicherer darauf hinweisen, dass entsprechende Ansprüche aus dem Urteil zu erfüllen sind. Der zu Unrecht vereinnahmte Stornoabzug wird dann den Verträgen gutgeschrieben und erhöht den Wert der Versicherung nach den tariflichen Grundlagen des jeweiligen Vertrages.

Für bereits gekündigte und ausbezahlte Verträge gilt: Jede/r Versicherungsnehmer/versicherte Person muss seine Ansprüche gegenüber seiner Versicherungsgesellschaft selbst geltend machen, soweit die Verträge zeitlich und inhaltlich betroffen sind und erhält dann eine Nacherstattung. Allerdings ist zu beachten, dass Ansprüche aus Abrechnungen von Kündigungen vor 2010 der Verjährung unterliegen.

Soweit also Verträge zwischen 2001 und 2008 abgeschlossen und zwischen 2010 und 2012 vorzeitig storniert und ausbezahlt wurden, lohnt sich die Geltendmachung von nachträglichen Ansprüchen in jedem Falle. Für beitragsfrei gestellte Verträge sollte ein entsprechender Hinweis an den Versicherer erfolgen, dass den Urteilen Rechnung zu tragen ist.

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