Neue steuerliche Behandlung von Firmen-Gruppenunfallversicherungen
27.10.2010
Die lohn- und einkommenssteuerliche Behandlung von Beiträgen und Leistungen der freiwilligen arbeitgeberfinanzierten Unfallversicherung wurde vom Bundesministerium der Finanzen teilweise neu geregelt.
Die steuerliche Behandlung richtet sich danach, wer die Rechte aus dem Versicherungsvertrag hat. Grundsätzlich ist dies der Versicherungsnehmer (Firma), es sei denn, es ist ein Vertrag mit Direktanspruch abgeschlossen, in diesem Fall werden die Leistungen an die versicherte Person (Arbeitnehmer) abgetreten.
Direkt betreffen die Änderungen nur Verträge ohne Direktanspruch. Bisher waren hier die Beiträge steuerfrei, die Leistungen mussten jedoch überwiegend voll versteuert werden. Durch die geänderte Fassung sind die Leistungen nun steuerfrei. Erst bei Leistungsbezug müssen alle Beiträge des betroffenen Arbeitnehmers rückwirkend ab Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in der Firma bis zum Zeitpunkt der ersten Auszahlung von Versicherungsleistungen an die versicherte Person voll versteuert werden.
Unverändert ist es bei Verträgen mit Direktanspruch. Hier hat der Arbeitgeber die Rechte aus dem Versicherungsvertrag an die versicherten Personen abgetreten. Die Leistungen sind für den Arbeitnehmer steuerfrei, die Beiträge müssen von ihm jedoch versteuert werden.
Bitte beachten Sie, dass unsere Information nicht einer steuerlichen Beratung gleichzusetzen ist. Wir raten Ihnen als Arbeitgeber dieses Thema mit Ihrem Steuerberater zu besprechen, vor allem wenn es um die Frage geht, ob ein Direktbezugsrecht vereinbart werden soll, oder nicht.