Rechtsschutzversicherung: Bauausschlussklausel gilt nicht für Anwaltsregress

28.05.2009
Rechtsschutzversicherung

Foto: FFCucina Liz Collet, fotolia.com

Wenn ein Versicherungsnehmer seinen Rechtsanwalt in Regress nimmt, weil er ihm vorwirft, in einem Bauprozess einen streitentscheidenden Fehler gemacht zu haben, hat er gegen seinen Rechtsschutzversicherer Anspruch auf Deckungsschutz für das Verfahren gegen den Rechtsanwalt. Das Versicherungsunternehmen kann sich insoweit nicht auf die sogenannte Bauausschlussklausel berufen.

Die meisten Rechtsschutzversicherungsverträge beinhalten in den Versicherungsbedingungen eine Klausel, die den Versicherungsschutz für Fälle ausschließt, in denen es um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit dem Bau/Umbau oder der Finanzierung einer Immobilie geht, die dem Versicherungsnehmer gehört. Diese sogenannte Bauausschlussklausel ist etwa in den vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) erstellten Musterbedingungen für die Rechtsschutzversicherung (aktuell: § 3 ARB 2008 (MB) Rechtsschutz-VB) enthalten. Für entsprechende Bauprozesse muss der Versicherer also in der Regel keinen Deckungsschutz übernehmen. Hintergrund für diese Regelung ist das mit Bauprozessen regelmäßig verbundene hohe und kaum kalkulierbare Kostenrisiko. Würde der Versicherer dieses mit einkalkulieren, hätte das deutliche Auswirkungen auf die Beiträge von Rechtsschutzversicherungen.

Die Bauausschlussklausel gilt im Übrigen auch für baurechtliche Bußgeldverfahren. Wer wegen eines bauordnungsrechtlichen Verstoßes ein Bußgeld kassiert, kann zwar gerichtlich dagegen vorgehen – der Rechtsschutzversicherer muss dafür allerdings nicht einstehen. Das hat das Amtsgericht München entschieden (AG München, 13.02.2008 – 262 C 88/08).

Wie steht es aber um diese Bauausschlussklausel, wenn es sich bei dem Gerichtsverfahren, dass der Versicherungsnehmer anstrebt und für das er Deckungsschutz von seinem Versicherer einfordert, nur indirekt um einen Bauprozess handelt? Mit dieser Frage hatte sich kürzlich der Bundesgerichtshof zu beschäftigen (BGH, 28.05.2008 – IV ZR 282/07). Es ging um einen Fall, in dem der Rechtsschutzversicherte ein Gerichtsverfahren gegen seinen Rechtsanwalt führen wollte, der ihn in einem baurechtlichen Verfahren vertreten hatte. Er warf ihm anwaltliche Fehler in diesem Verfahren vor. Für das Schadenersatzverfahren gegen den Rechtsanwalt forderte er seinen Rechtsschutzversicherer zur Kostenübernahme auf, die dieser jedoch verweigerte. Das Versicherungsunternehmen verwies dabei auf die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen, die die zuvor bereits dargestellte Bauausschlussklausel enthielten.

Der BGH urteilte in seiner Entscheidung zugunsten des Versicherungsnehmers. Die Bauausschlussklausel gelte ausschließlich für originäre Bauprozesse. Bei dem Verfahren gegen den Anwalt wegen fehlerhafter Beratung und Vertretung sei handele es sich gerade nicht um einen Bauprozess, auch wenn der Anwaltsfehler selbst in einem solchen Bauprozess passiert sei. Der Rechtsschutzversicherer musste daher Deckungsschutz für den Anwaltsregress gewähren.

Mehr Branchen-Infos