Reklamation durch den KFZ-Hersteller: Wie verhält sich der Zulieferer

09.01.2009
Reklamationsfälle

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„Bevor es um die Abwicklung von Reklamationsfällen geht, vereinbaren Kfz-Hersteller im Verlauf der Lieferkette vermehrt besondere Vereinbarungen mit ihren Zulieferern. Diese gefährden mit solchen Regelwerken jedoch häufig den Haftpflicht-Versicherungsschutz der Zulieferer.

Ein Reklamationsfall ist weder für den Abnehmer noch den Lieferanten erfreulich. Mit der Begründung, die Abwicklung solcher Fälle zu vereinfachen und die anfallenden Kosten für alle Beteiligten senken zu wollen, legen Kfz-Hersteller ihren Zulieferern daher immer neue Regelwerke zur Vereinbarung vor.

Neben Allgemeinen Einkaufsbedingungen, Rahmen-Einkaufsverträgen, Zusatzbedingungen für Lieferungen, Vereinbarungen zur Qualitätssicherung etc. finden sich aktuell auch Vereinbarungen, die Regelungen treffen über:

– Verantwortungsquoten des Lieferanten in Abhängigkeit von seiner Entwicklungstiefe
– Hochrechnungen zur Übertragung von Kosten/Quoten auf andere Märkte (Referenzmarktverfahren)
– Pauschalierungen hinsichtlich der Reklamationskosten

Es liegt auf der Hand, dass die Kfz-Hersteller mit diesen Regelwerken letztlich ihre eigene Rechtsposition stärken wollen. Allerdings mit Konsequenzen für die Zulieferer: Denn sie übernehmen dadurch gegenüber ihren Abnehmern häufig Verpflichtungen, die in dieser Form nicht den gesetzlichen Normen entsprechen. Während die gesetzlichen Regelungen grundsätzlich versuchen Haftung und Risiko gerecht für beide Vertragsparteien zu verteilen, führen besondere Vereinbarungen dazu, dass die Haftungslage zu Lasten der Kfz-Zulieferer verschoben wird. Die mögliche Folge hieraus ist die Gefährdung des Haftpflicht-Versicherungsschutzes.

Denn der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche, die aufgrund eines Vertrages oder besonderer Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen. Grundsätzlich sind die Versicherer nur punktuell bereit, den Versicherungsschutz über die gesetzliche Haftpflicht hinaus zu erweitern, so z. B. bei der Verlängerung gesetzlicher Gewährleistungsfristen, der Abbedingung der Prüf- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB, Regressverzichten oder Freistellungsvereinbarungen.

Da sich die Kfz-Zulieferer den Forderungen ihrer Abnehmer nur schwer entziehen können, ist es umso wichtiger, diese Vereinbarungen versicherungsrechtlich zu prüfen und hieraus ggf. kaufmännische Konsequenzen abzuleiten:

– Welche Haftungstatbestände sind versichert bzw. versicherbar?
– Welche Themen lassen sich ggf. vor Vertragsunterzeichnung noch zu eigenen Gunsten nachverhandeln?
– Welches nicht verschiebbare Haftungspotenzial verbleibt?

Sprechen Sie uns einfach an, wenn es darum geht, Ihre vertraglichen Regelungen versicherungsrechtlich zu bewerten und eine Abstimmung mit Ihrem Haftpflichtversicherer vorzunehmen.

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