Strafrechtliche Verantwortung im Unternehmen

03.05.2013
Strafrechtliche Verantwortung im Unternehmen

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Bei Vorkommnissen in Unternehmen, die sich nachteilig auf schützenswerte Rechtsgüter Dritter oder der Allgemeinheit auswirken, können Mitarbeiter auf allen Hierarchieebenen nicht nur mit zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen konfrontiert, sondern auch strafrechtlich verfolgt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Personenschäden (Verletzung oder Tötung von Menschen) oder Umweltbeeinträchtigungen (nachteilige Veränderungen von Gewässern, Luft oder Boden) auf betriebliche Aktivitäten zurückzuführen sind. Daneben gewinnen gegen die Unternehmensleiter erhobene Vorwürfe aus dem Bereich des sog. Wirtschaftsrisikos (Verstoß gegen die Interessen von Anteilseignern, Gläubigern oder Geschäftspartnern) zunehmend an Bedeutung.

Die Strafverfolgungsorgane prüfen, wer innerhalb des Unternehmens persönlich verantwortlich ist. Wer traf die falsche Entscheidung oder wer hätte die richtige Entscheidung treffen müssen?

Neben den verhängten Geldbußen, Geld- und unter Umständen Freiheitsstrafen, dem Rufschaden und der psychischen Belastung für die Betroffenen fallen – auch unter dem Gesichtspunkt der Straf-Rechtsschutzversicherung – insbesondere die Verfahrenskosten ins Gewicht.

1. Verfahrenskosten

Zu den Verfahrenskosten zählen vor allem die Gerichtskosten, die Anwaltskosten und die außergerichtlichen Sachverständigenkosten.

Hierzu ist Folgendes zu beachten:

Die Kosten eines Strafverfahrens haben die betroffenen Personen persönlich zu tragen, auch wenn sich die relevanten Vorgänge in der Interessensphäre des Unternehmens ereignet haben. Bereits im Ermittlungsverfahren benötigt jeder Betroffene einen eigenen Strafverteidiger. Spezialisierte Strafverteidiger rechnen meistens nicht nach BRAGO-Sätzen ab, sondern verlangen nicht selten Stundensätze zwischen 250 und 400 EUR.

Wird das Verfahren eingestellt, erfolgt in der Regel keinerlei Kostenübernahme durch den Staat. Bei Freispruch übernimmt der Staat die Anwaltskosten nur im Rahmen der BRAGO und keine Kosten eines vom Betroffenen beauftragten Sachverständigen. Zeugenbeistandskosten übernimmt der Staat nicht.

Bei Einstellung des Verfahrens bzw. bei Verurteilung müssen regelmäßig die Kosten eines Nebenklägers getragen werden.

2. Gewinnabschöpfung

Nach den Vorschriften der §§ 73 ff. StGB besteht die Möglichkeit der sog. Gewinnabschöpfung. Diese besagt, dass der aus einer Straftat erlangte wirtschaftliche Vorteil abzuführen ist.

Die Staatsanwaltschaft geht dieser Frage zunehmend nach. Besonders gravierend kann die Gewinnabschöpfung in Fällen illegaler Entsorgung von Abfall sein, da mit der rechtmäßigen Entsorgung entsprechend hohe Kosten verbunden sind. Ähnlich verhält es sich beim nicht genehmigten Anlagenbetrieb.

Beispiel:

Ein Unternehmen unterhält eine Lackiererei, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungspflichtig ist, aber mehrere Jahre ohne Genehmigung betrieben wurde. Der Geschäftsführer wird rechtskräftig wegen unerlaubtem Anlagenbetriebes gemäß § 327 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Bei der Gewinnabschöpfung werden die ersparten Investitionskosten zur Erlangung der Genehmigungsfähigkeit der Anlage einschließlich Zinsen zugrundegelegt. Darüber hinaus werden die Serviceaufwendungen z.B. für Filterwechsel angesetzt. Die gesamte betriebswirtschaftliche Ersparnis ist nach §§ 73 ff. StGB abzuführen.

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