Umweltschadengesetz / Umweltschadenversicherung

25.07.2008
Fledermaus

Foto: Cindy Parks, pixabay.com

Unternehmer haften schon seit dem 30.04.2007 für Schäden an der Artenvielfalt.

Mit Rückwirkung zum 30.04.2007 trat das Umweltschadengesetz (USchad) am 14.11.2007 in Kraft, das – ergänzend zu den bisherigen Umwelthaftungstatbeständen – eine Haftung für Schäden an geschützten Tierarten (Fauna) und schützenswerten natürlichen Lebensräumen (Flora) schafft.

Ziel des Gesetzes ist es, Umweltschäden weitgehend zu vermeiden und ggfs. zu sanieren bzw. auszugleichen. Die nach dem Verursacherprinzip aufgebaute Haftung gilt nur für Schäden, die bei einer beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit verursacht wurden. Für Privatleute ist keine Haftung nach dem USchadG vorgesehen.

Das USchadG nennt in seiner Anlage 1 zwölf als besonders gefährlich eingestufte berufliche Tätigkeiten, für die sogar eine verschuldensunabhängige Haftung vorgesehen ist. Ist ein Umweltschaden im Sinne des USchadG eingetreten, kann die zuständige Behörde vom Verursacher die Beseitigung der Ursache, die Sanierung der kontaminierten Böden und Gewässer und auch Ausgleichsmaßnahmen verlangen, die zur Wiederherstellung der geschädigten Flora oder Fauna erforderlich sind.

Beispiele:
Durch ein Leck in einem Lagerbehälter für Betriebstoffe wird u. a. ein an das Betriebsgrundstück angrenzender Bach mit Treibstoff kontaminiert. Daraufhin kommt es zum Sterben einer geschützten Molchart, die in diesem Bach angesiedelt war. Die Behörde kann vom Verursacher neben der Beseitigung der Ursache auch die Entkontamination des Erdreichs und des Bachlaufs verlangen. Außerdem könnte verlangt werden, dass eine Wiederansiedlung der geschützten Molchart auf Kosten des Verursachers veranlasst wird – ggf. sogar in einem eigens dafür herzustellenden Biotop, wenn z.B. eine Ansiedlung im Bachlauf nicht mehr möglich wäre.

Ein weiteres Beispiel wäre bei einem Zimmereibetrieb denkbar, welcher den Dachstuhl eines historischen Gebäudes zu restaurieren hat und dabei eine geschützte Fledermausart vertreibt. Anerkannten Naturschutzbehörden gibt das USchadG das Recht, die zuständige Behörde zur Durchsetzung der Sanierungspflichten aufzufordern. In diesem Fall müsste der Betriebsinhaber dafür sorgen, dass entweder die geschützte Art wieder angesiedelt oder ein ökologischer Ausgleich geschaffen wird.

Lösungen:
Für diese Haftungsrisiken hat die Versicherungswirtschaft als Konzept die Umweltschadenversicherung (USV) entwickelt, die es in 2 Varianten gibt – der Umweltschadenversicherung und der Umweltschadenversicherung Basis:

• Die Umweltschadenversicherung Basis deckt – in Anlehnung an die Umwelthaftpflicht-Basis – allgemeine Umweltrisiken ab.
• Die Umweltschadenversicherung deckt – in Anlehnung an das Umwelthaftpflicht-Modell – Umweltrisiken ab, die von umweltrelevanten Anlagen ausgehen, die nach dem Umwelthaftungsgesetz oder der BImschV genehmigungspflichtig sind bzw. dem Wasserhaushaltsgesetz unterfallen.

Beide Versicherungen verstehen sich als Ergänzung zur Umwelthaftpflichtversicherung (UHV) und decken die erstmals mit der Einführung des USchadG entstandenen Haftungsrisiken für Gewerbetreibende ab. Da es sich bei den Haftpflichtansprüchen aus dem USchadG um öffentlich-rechtliche Ansprüche handelt, in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung aber nur Ansprüche privatrechtlicher Natur versichert werden, ist die Umweltschadenversicherung als eigenständiges Konzept entwickelt worden.

Innerhalb der Konzepte kann durch Bausteine ein maßgerechter Versicherungsschutz zusammengestellt werden.

Die Grunddeckung enthält Ansprüche wegen Umweltschäden außerhalb des eigenen Grundstücks bei Schäden an fremden Grundstücken oder Gewässern – einschließlich Schäden an der Biodiversität – sowie bei Gefahren für die Gesundheit anderer. Ausgenommen sind hier allerdings Ansprüche wegen Umweltschäden am Grundwasser.

Mit zwei Erweiterungsbausteinen kann der Versicherungsschutz auf eine Komplettabsicherung ausgeweitet werden:

Versichert ist die Heranziehung zur Sanierung von Umweltschaden oder auch die Kostentragungspflicht für entsprechende Maßnamen, die von behördlicher Seite eingeleitet wurden.

Damit wir eine mögliche Versicherungsdeckung für Sie kalkulieren können, benötigen wir Informationen zu den relevanten Risiken über einen Fragebogen, welchen Sie über info@ihg-online.de abfordern können.

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