Winterreifen-Verordnung

09.10.2009
Winterreifen-Verordnung

Foto: Iofoto, fotolia.com

Unten ohne wird teuer Was ist Pflicht, was ist erlaubt, was kostet Bußgeld, und bin ich mit Sommerreifen im Winter überhaupt versichert? Die Bilder vergangener Winter haben viele noch im Kopf: querstehende und hilflos umher schlingernde Autos, schwere Unfälle bei Eis und Schnee. Schuld waren nicht selten Autofahrer, die noch Sommerreifen aufgezogen hatten.

Aktuell gelten Vorschriften, wie man seinen fahrbaren Untersatz wintertauglich machen muss. Die oft fälschlicherweise als „Winterreifen-Verordnung“ betitelte Gesetzesänderung schreibt aber genau eins nicht vor: Winterreifen aufzuziehen.

Das sagt die Straßenverkehrsordnung:
Stattdessen heißt es im § 2 Absatz 3a der Straßenverkehrsordnung (StVO) wörtlich: „Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage.“

Was eine geeignete Bereifung im Winter ist, hängt aber vom Einzelfall ab. Das Bundesverkehrsministerium weist darauf hin: „Es gibt auch künftig keine Winterreifenpflicht. Jeder Autofahrer ist dazu verpflichtet, mit geeigneter Bereifung unterwegs zu sein. Das kann je nach Wetterverhältnissen auch ein guter Sommerreifen oder ein Ganzjahresreifen sein.“

Sommerreifen im Winter?
Allein schon wegen der schwammigen Rechtslage sollte man es auch bei trockener Straße im Winter nicht riskieren, mit Sommerreifen unterwegs zu sein. Ein einsetzender Schneeschauer, und man bewegt sich schnell auf dünnem Eis – sowohl im wörtlichen als auch im juristischen Sinne.

Profil und Gummimischung von Sommerreifen sind weder für extreme Minusgrade noch für Eis und Schnee ausgelegt. Die Autoindustrie spricht von der „7-Grad-Grenze“: Weil ab sieben Grad Celsius der Härtegrad der Sommermischung rasch ansteigt, sollte man schon bei solchen Temperaturen Winterreifen aufziehen.

Auch mit Sommerreifen versichert?
Der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) empfiehlt Autofahrern, vor allem in schneereichen Gebieten Winterreifen aufzuziehen. „Selbstverständlich müssen sich diese in einem guten Zustand befinden – abgefahrene Winterreifen bieten den erwünschten Sicherheitsgewinn nicht“, so der GDV.

Aber wie steht es mit dem Versicherungsschutz, wenn es knallt und man trotzdem mit Sommerreifen unterwegs war? „Den Schaden des Unfallopfers bezahlt die Kfz-Haftpflichtversicherung natürlich immer, auch dann, wenn nicht jahreszeitgemäße Reifen aufgezogen waren“, teilt der GDV dazu mit.

Das gilt jedoch nicht unbedingt für den Schaden am eigenen Auto: „Bei der Vollkaskoversicherung könnte im Einzelfall, beispielsweise dann, wenn man mit abgefahrenen Sommerreifen ins Gebirge fährt, bei einem Unfall grobe Fahrlässigkeit entgegengehalten werden. Denn nur dann, wenn der Vollkaskoschaden grob fahrlässig herbeigeführt wurde, muss die Versicherung nicht zahlen“, so der GDV weiter.

Vielleicht noch wichtiger als die geeignete Bereifung dürfte allerdings im Schadenfall der Nachweis sein, dass man seine Geschwindigkeit und Fahrweise den Sicht- und Wetterverhältnissen angepasst hat.

Nicht nur aus dem Gesichtspunkt der „Winterreifen-Verordnung“ sondern auch wegen weiterer Fußangeln empfehlen wir, den Deckungsumfang für die eigene Kraftfahrt-Versicherung um den Einschluss der „groben Fahrlässigkeit“ und weiteren Besonderheiten zu erweitern.

In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass die billigste Versicherung nicht immer die beste Versicherung ist.

Mehr Branchen-Infos