Zeckenbiss (k)ein Fall für die private Unfallversicherung

28.05.2009
Zecke

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Frühlingszeit ist Zeckenzeit – wer von einem der kleinen Tiere gebissen wird, dem drohen erhebliche Folgekrankheiten. Doch Achtung: Die Folgen solcher Erkrankungen sind nicht durch die private Unfallversicherung gedeckt, wenn man über Standardbedingungen versichert ist.

Das hat das Oberlandesgericht Köln im vergangenen Jahr in einem Beschluss klar gestellt (OLG Köln, 19.03.2008 – 20 U 218/07). In dem Verfahren ging es um die Klage einer Versicherungsnehmerin gegen ihren privaten Unfallversicherer. Die Versicherte war infolge eines Zeckenbisses an einer Borreliose-Infektion erkrankt und hatte daraufhin ihren Versicherer auf Leistungserbringung in Anspruch genommen. Dieser verweigerte jedoch jegliche Zahlungen und berief sich dabei darauf, dass ein Zeckenbiss kein „Unfall“ im Sinne der einschlägigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (hier die AUB 88) sei.

Die Richter folgten letztlich der Argumentation der Assekuranz. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 AUB 88 – diese Allgemeinen Versicherungsbedingungen waren Bestandteil des Unfallversicherungsvertrages – besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz für Infektionen und ihre Folgen. Eine Ausnahme hierzu gilt nur dann, wenn „die Krankheitserreger durch eine unter den Vertrag fallende Unfallverletzung in den Körper gelangt sind“. Die Richter hatten also zu klären, ob es sich bei einem Zeckenbiss um einen Unfall im Sinne der AUB 88 handelt. Auch hier liefert § 2 Abs. 2 Nr. 3 AUB 88 eine Definition: Nicht als Unfallverletzungen gelten Haut- oder Schleimhautverletzungen, die als solche geringfügig sind und durch die Krankheitserreger sofort oder später in den Körper gelangen.

Nach Ansicht des OLG Köln ist eine durch einen Zeckenbiss entstandene Hautverletzung derart klein, dass sie für sich betrachtet ohne eine in der Folge hervorgerufene Infektion keinen Krankheitswert hat. Sie unterfällt daher grundsätzlich dem Versicherungsausschluss des § 2 Abs. 3 Nr. 3 AUB 88. Die Klausel an sich sei auch nicht zu beanstanden, da sie in keinem Widerspruch zum Sinn und Zweck des vertraglich zugesicherten Unfallversicherungs-Schutzes der privaten Unfallversicherung stehe. Eine solche Versicherung diene nicht dazu, die finanziellen Folgen sämtlicher Ereignisse abzusichern, die eine körperliche Beeinträchtigung nach sich ziehen oder einen Krankheitswert erlangen können. Gerade Infektionen infolge des Eindringens von Bakterien, Viren, Pilzen, Parasiten und ähnlichen Erregern gehörten als herkömmliche Krankheiten nicht zu den Lebensrisiken, die primär durch eine Unfallversicherung abgesichert werden müssen. Insoweit sei die AUB-Klausel rechtmäßig, so die Richter.

Der Unfallversicherer musste für die Folgen der Borreliose-Infektion seiner Versicherungsnehmerin also nicht aufkommen.

Hinweis: Die über Rahmenverträge der IHG geführten Unfallversicherungen schließen Folgeschäden nach einem Zeckenbiss ausdrücklich in den Versicherungsschutz mit ein.

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